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Geoblocking-Verordnung

Am 3. Dezember 2018 trat die Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot vom ungerechtfertigten Geoblocking innerhalb des Binnenmarktes in Kraft, die im Rahmen der Strategie der EU für den einheitlichen Markt verabschiedet wurde. Die Europäische Union reagiert mit dieser Verordnung auf die Praxis einiger Online-Shops, die die Kunden aus anderen Mitgliedsstaaten am Zugang zum Online-Shop und am Kauf von Waren und Dienstleistungen gehindert haben. Die Verordnung setzt sich daher zum Ziel, die Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden abzuschaffen, das Ergebnis sollte eine Verbesserung des Binnenmarktes durch die Abschaffung von Barrieren, Erweiterung des Sortiments und eine Verbesserung der Bedingungen für die Kunden aus den EU-Mitgliedsstaaten sein. Die Verordnung befasst sich weiter auch mit den Verkaufs- und Zahlungsbedingungen bei einem grenzüberschreitenden Kauf. In ihren Geltungsbereich fallen dagegen nicht solche Dienstleistungen, die mit einem urheberrechtlich geschützten Inhalt zusammenhängen, und andere Werke mit immateriellem Charakter wie Online-Fernseher, Musik-Streaming-Dienste und andere ähnliche Dienstleistungen, sowie finanzielle, audiovisuelle, Verkehrs-, Gesundheits- und Sozialdienstleistungen.

Die Verordnung befasst sich mit 3 grundlegenden Bereichen, und zwar mit dem Zugang zu Online-Benutzeroberflächen (Webseiten, Apps usw.), dem Zugang zu Waren und Dienstleistungen und mit der Nichtdiskriminierung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen.

Die Verordnung verbietet es, den Kunden geologisch zu blockieren oder dessen Zugang zu der Online-Benutzeroberfläche des Anbieters zu beschränken. Die Kunden dürfen gleichzeitig ohne ihre ausdrückliche Einwilligung nicht zu einer anderen Benutzeroberfläche weitergeleitet werden als zu derjenigen, zu der der Kunde zu gelangen versucht, welche spezifisch für Kunden einer bestimmten Staatsangehörigkeit, eines bestimmten Wohnsitzes oder Ortes der Niederlassung betrieben wird und die oft Warne und Dienstleistungen unter abweichenden Bedingungen anbietet. Gleichzeitig muss bei der erlaubten Weiterleitung die ursprünglich besuchte Seite leicht zugänglich sein. Eine Ausnahme vom Blocking-, Beschränkungs- und Weiterleitungsverbot stellt die Erfüllung der sich aus dem National- oder Unionsrecht ergebenden Pflichten dar, in einem solchen Falle muss jedoch der Kunde vom Anbieter über einen solchen Vorgang aufgeklärt werden.

Im Bereich des Zugangs zu Waren und Dienstleistungen verbietet die Verordnung die Verwendung von abweichenden allgemeinen Bedingungen für Endkunden aus Mitgliedsstaaten in den folgenden Fällen:

  • Kauf von Waren, die in einen Mitgliedsstaat bereits geliefert werden oder deren Lieferung in einen solchen Mitgliedsstaat angeboten wird, oder die an dem mit dem Kunden vereinbarten Ort abgeholt werden
  • elektronisch erbrachte Dienstleistungen
  • andere Dienstleistungen, die anschließend am physischen Standort im Land des Anbieters erbracht werden, wie die Buchung einer Unterkunft oder die Miete eines Fahrzeugs.

Die Anbieter können jedoch abweichende Geschäftsbedingungen einschließlich von abweichenden Preisen festlegen, wenn diese Kunden, ggf. konkreten Kundengruppen im konkreten Gebiet angeboten werden und wenn die Wahl nicht auf Diskriminierungsgründen beruht.

Schließlich regelt die Verordnung Zahlungen, bei denen sie eine ungerechtfertigte Diskriminierung der Kunden im Rahmen der vom Anbieter akzeptierten Zahlungsmitteln verbietet, sofern es sich um eine elektronische Transaktion, eine Banküberweisung oder eine Zahlung mit Karte handelt und sofern Autorisierungsanforderungen erfüllt sind und sofern die Transaktion in einer Währung erfolgt, die vom Anbieter akzeptiert wird.

Die Verordnung führt ausdrücklich an, Vereinbarungen über Beschränkungen des aktiven Verkaufs unberührt zu lassen, allerdings wurden durch ihr Inkrafttreten automatisch diejenigen Regelungen der Vereinbarungen über den passiven Verkauf ungültig, die zu den vorgenannten Verboten im Widerspruch stünden.

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