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Änderungen im Markenrecht

Am 1. Januar 2019 wurde das Gesetz Nr. 286/2018 Sb.,[1] wirksam („Novelle“), durch das u.a. das Gesetz Nr. 441/2003 Sb., über Schutzmarken, i.d.g.F. („Markengesetz“) geändert wird. Dieser Artikel setzt sich zum Ziel, über die neuen wichtigsten Neuigkeiten zu berichten, die die Novelle mit sich bringt.

Ziel der Novelle

Das Ziel der Novelle ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken („Richtlinie“) in das Recht der Tschechischen Republik.

Neue Regeln für den Konflikt der anzumeldenden Schutzmarke mit einer älteren Schutzmarke

Die Hauptänderung, die für alle bestehenden Markeninhaber von Bedeutung ist, ist die Aufhebung der Möglichkeit des Amtes für gewerbliches Eigentum („Amt“), die Anmeldung der Schutzmarke von Amts wegen abzulehnen in Fällen, in denen die anzumeldende Bezeichnung mit einer älteren angemeldeten oder eingetragenen Schutzmarke für identische Produkte oder Dienstleistungen identisch ist. Früher war in einem solchen Falle die Eintragung einer solchen Schutzmarke möglich, nur wenn der Inhaber oder Anmelder der älteren Schutzmarke dazu schriftlich eingewilligt hat.[2]

Die Novelle hebt in Übereinstimmung mit der Richtlinie diese behördliche Prüfung auf und führt in diesem Zusammenhang einen neuen Widerspruchsgrund für den Inhaber einer älteren Marke ein, die mit der anzumeldenden Bezeichnung identisch ist und für identische Produkte oder Dienstleistungen, für die die anzumeldende Bezeichnung eingetragen werden soll, geschützt ist.[3] Bei Erhebung des Widerspruchs trägt das Amt die anzumeldende Bezeichnung nicht ein, wenn allerdings der Inhaber passiv wäre und den Widerspruch nicht rechtzeitig erheben würde, findet neu die Eintragung auch dann statt, wenn die anzumeldende Bezeichnung mit einer bereits existierenden, für identische Produkte oder Dienstleistungen registrierten Schutzmarke ganz identisch ist.

In diesem Zusammenhang ist also dringend für alle Markeninhaber erhöhte Aufmerksamkeit und regelmäßige Prüfung der veröffentlichten Markenanmeldungen mindestens jede zwei Monate geboten, so dass genug Zeit für die Vorbereitung und Erhebung des Widerspruchs verbleibt (die Frist für die Erhebung des Widerspruchs ist 3 Monate ab der Veröffentlichung der Anmeldung).

Guter Glauben und Ungültigkeit der Schutzmarke

In Übereinstimmung mit der Richtlinie wurde gleichzeitig der Grund für die Ablehnung der Schutzmarke von Amts wegen in Fällen, in denen die Anmeldung nicht gutgläubig gestellt wurde,[4] sowie auch der Widerspruchsgrund, der darin liegt, dass ein Dritter in seinen Rechten von einer nicht gutgläubig gestellten Anmeldung betroffen war, aufgehoben.[5] Der fehlende gute Glauben des Anmelders stellt ab der Wirksamkeit der Novelle lediglich den Grund für die Ungültigerklärung der Schutzmarke dar. Die Eröffnung des Verfahrens über die Ungültigkeit der Schutzmarke wird neu nicht mehr von Amts wegen, sondern ausschließlich auf Antrag eines Dritten möglich sein.

Ende der Notwendigkeit der grafischen Darstellung der Schutzmarke

Die Novelle sieht im Unterschied zu dem früheren Zustand nicht mehr die obligatorische Darstellung der Schutzmarke vor, die in Praxis oft die Anmeldung von nicht traditionellen Schutzmarken verhinderte. Schutzmarke kann also neu auch eine solche Bezeichnung sein, die nicht grafisch darstellungsfähig ist, jedoch in einer solchen Art und Weise dargestellt wird, die den zuständigen Stellen und der Öffentlichkeit eine klare und genaue Abgrenzung des Schutzgegenstandes ermöglicht.

Neue Markentypen

Ein wichtiger Aspekt der Novelle liegt auch darin, dass die Novelle die möglichen Markentypen erweitert, die sie im Anhang Nr. 1 konkret definiert. Neben traditionellen Wort- und Bildmarken kann dann auch räumliche, positionsgebundene Marke, Marke mit Muster, ausschließlich Farb-, Ton-, Bewegungs-, Multimedia- oder „andere“ Marke registriert werden. Die „andere“ Marke ist eine solche Schutzmarke, die keinem der genannten Typen entspricht und gleichzeitig genügend dargestellt werden kann, wie die gesetzliche Regelung dies vorsieht. Für die Zukunft kann man sich daher z.B. auch Geruchs-, oder Geschmacksmarken vorstellen. Auf diese neuen Markentypen gehen wir noch in einem besonderen Artikel ein.

Gewährleistungsmarke

Die Novelle führt als neues besonderes Institut die sog. Gewährleistungsmarke ein. Der Sinn liegt darin, die Verbraucher darüber zu informieren, dass die mit der Gewährleistungsmarke bezeichneten Produkte oder Dienstleistungen einem bestimmten Standard entsprechen. Wie auch die Begründung zu der Novelle anführt, dient die Gewährleistungsmarke nicht zur Unterscheidung der einzelnen Produkt- oder Dienstleistungsquelle, sondern bestätigt und gewährleistet lediglich deren bestimmte Eigenschaften. Die Nutzungsregeln für die Gewährleistungsmarken enthält nach der Novelle der Anhang 2 zum Markengesetz.

Fazit

Die Novelle bringt in das tschechische Markenrecht ziemlich wichtige Änderungen, die die neue Unionsregelung reflektieren. Die Entwicklung der Regelung kann als positiv wahrgenommen werden, da sie auf die Marktbedürfnisse durch die Einführung der Möglichkeit der Registrierung von neuen, nicht traditionellen Markentypen reagiert. Gleichzeitig kann man jedoch nicht die Notwendigkeit der erhöhten Aufmerksamkeit der Markeninhaber zum Schutz deren Rechte übersehen, da im Falle der Passivität des Inhabers nach der Novelle eine neue, auch ganz identische Schutzmarke für dieselben Produkte oder Dienstleistungen registriert werden kann. Über die zusammenhängenden Neuigkeiten werden wir Sie weiterhin auf dem Laufenden halten.

[1] Gesetz Nr. 286/2018 Sb., zur Änderung des Gesetzes Nr. 441/2003 Sb., über Schutzmarken und zur Änderung weiterer Vorschriften

[2] § 6 Markengesetz in der bis zum 31.12.2018 wirksamen Fassung

[3] § 7 Abs. 1 Buchst. a) Markengesetz

[4] § 4 Buchst. m) Datenschutzgesetz in der bis zum 31.12.2018 wirksamen Fassung

[5] § 7 Abs. 1 Buchst. k) Datenschutzgesetz in der bis zum 31.12.2018 wirksamen Fassung

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