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Regulierung von ausländischen betreibern von Internetplatformen

Ende 2017 verabschiedete der Nationalrat der Slowakischen Republik eine Novelle des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend nur die „Novelle“), auf deren Grundlage ausländische Unternehmen, die Dienstleistungen aufgrund der geteilten Wirtschaft erbringen, ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet sind, einen Teil ihrer Gewinne in den Staatshaushalt der Slowakischen Republik abzuführen. Die neue Pflicht bezieht sich ausschließlich auf ausländische Subjekte, wobei die betreffende Regelung vorzugsweise auf grenzüberschreitende Transaktionen mit Auswirkungen in der Slowakei ausgerichtet ist. Das Ziel dieser Novelle ist die Gleichstellung der Marktbedingungen für die einzelnen Dienstleister, egal ob die Dienste mit Hilfe von digitalen Plattformen oder durch physische Anwesenheit erbracht werden. Mit der Regelung präzisiert sich die Definition der Ausübung der Tätigkeit und des festen Arbeitsortes, die grundlegende Bedingungen für die Entstehung einer ständigen Betriebsstätte im Gebiet der Slowakischen Republik darstellen. Als Ausübung der Tätigkeit mit festem Arbeitsort im Gebiet der Slowakischen Republik kann gemäß der Novelle auch die Ausübung der Tätigkeit mittels einer digitalen Plattform angesehen werden. Für solche mittels einer digitalen Plattform ausgeübte Tätigkeiten hält dann der Staat insbesondere die Vermittlung von Vertragsabschlüssen zwischen den Besitzern von beweglichen und unbeweglichen Sachen oder Dienstleistern (Uber, Airbnb, Booking.com) und dem Endverbraucher. Die relevanten Subjekte sind verpflichtet, sich in Form der ständigen Betriebsstätte zur Einkommensteuer im Gebiet der Slowakischen Republik zu registrieren, sofern sie wiederholt Dienstleistungen in Form der Vermittlung von Beförderungs- oder Unterkunftsleistungen erbringen. Auf Dienstleister, die sich nicht registrieren, findet das Regime der Quellensteuer Anwendung. D.h., dass aus der Gebühr, die der Unternehmer der ausländischen Gesellschaft für die Verwendung ihrer Plattform abführt, 19 %- oder 35 %-ige Quellensteuer in Abhängigkeit vom Sitz des tatsächlichen Empfängers der Vergütung (35 % für Sitze außerhalb des Gebiets der Staaten, mit denen die Slowakische Republik ein internationales Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat) abgezogen wird. Die Pflicht zur Abgabe der betreffenden Steuer belastet dann den konkreten Fahrer (Beförderungsleistungen) oder die konkrete Unterkunftseinrichtung (Unterkunftsleistungen), der/die Dienste der nicht registrierten ausländischen Plattform in Anspruch nimmt.

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