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Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Tschechien ab dem 1. Januar 2018

Im Zusammenhang mit der IV. AML-Richtlinie[1] wurde am 19. Oktober 2016 eine Novelle[2] des Gesetzes Nr. 253/2008 Sb., über einige Maßnahmen gegen die Legalisierung der Erträge aus Straftaten und der Terrorismusfinanzierung verabschiedet (nachfolgend nur das „AML-Gesetz“). Der vorliegende Artikel fasst die wichtigsten Änderungen zusammen, die durch die Novelle des AML-Gesetzes in Bezug auf tschechische juristische Personen verabschiedet wurden.

 

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

In Übereinstimmung mit der IV. AML-Richtlinie definiert das AML-Gesetz ab dem 1. Januar 2017 den wirtschaftlichen Eigentümer allgemein wie folgt: „natürliche Person, die faktisch oder rechtlich die Möglichkeit hat, in einer juristischen Person, einem Treuhandfonds oder einer anderen Rechtsvereinbarung ohne Rechtsfähigkeit unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auszuüben.“ Diese allgemeine Definition wird weiter durch eine widerlegbare Rechtsvermutung abgegrenzt, dass bei Erfüllung der durch die allgemeine Definition festgelegten Bedingungen der wirtschaftliche Eigentümer einer Handelskorporation eine natürliche Person ist, die: 

  • selbst oder gemeinsam mit im Einvernehmen handelnden Personen über mehr als 25 % der Stimmrechte dieser Handelskorporation verfügt oder einen Kapitalanteil von mehr als 25 % hält;
  • selbst oder gemeinsam mit im Einvernehmen handelnden Personen die unter Buchst. (a) oben genannte Person beherrscht, oder
  • Empfänger von mindestens 25 % des Gewinns dieser Handelskorporation sein soll;
  • Mitglied des Vertretungsorgans, Vertreter der juristischen Person in diesem Organ oder in einer der Stellung des Mitglieds des Vertretungsorgans ähnlichen Stellung ist, sofern es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder dieser gemäß den Punkten (a) bis (c) oben nicht bestimmt werden

Das AML-Gesetz bietet auch eine ähnliche widerlegbare Rechtsvermutung in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer anderer juristischen Personen (Vereine, gemeinnütziger Gesellschaften usw.), Treuhandsfonds oder anderer Rechtsvereinbarungen ohne Rechtsfähigkeit.

 

Aufbewahrungspflicht für Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer

Ab dem 1. Januar 2017 sind alle juristischen Personen verpflichtet, aktuelle Angaben zur Ermittlung und Prüfung der Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers einschließlich der Angaben zu dem Umstand, der der Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers zugrunde liegt, oder zu einem anderen Grund, aus dem diese Person für den wirtschaftlichen Eigentümer gehalten wird, zu führen und durchlaufend aufzuzeichnen. Diese Angaben werden für den gesamten Zeitraum, in dem diese Person wirtschaftlicher Eigentümer ist, und danach mindestens zehn Jahre nach dem Erlöschen eines solchen Verhältnisses aufbewahrt.

 

Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Die Novelle des AML-Gesetzes ändert wesentlich das Gesetz Nr. 304/2013 Sb., über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen dadurch, dass sie mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 das Register der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen, welche in tschechischen öffentlichen Registern, einschließlich des Handelsregisters, eingetragen sind, errichtet (nachfolgend nur das „Register der wirtschaftlichen Eigentümer“).

Einzutragende Angaben

Im Register der wirtschaftlichen Eigentümer werden zum wirtschaftlichen Eigentümer Angaben in dem folgenden Umfang eingetragen:

  • Name und Aufenthaltsadresse, ggf. auch Wohnsitz, falls dieser von der Aufenthaltsadresse abweicht;
  • Geburtsdatum und Personenkennzahl, soweit dem wirtschaftlichen Eigentümer die Personenkennzahl zugeteilt wurde;
  • Staatsangehörigkeit;
  • Angabe zu:
    • dem Anteil an Stimmrechten, sofern der Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers eine direkte Beteiligung in der juristischen Person zugrunde liegt;
    • dem Anteil an den auszuschüttenden Mitteln, sofern der Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers der Umstand zugrunde liegt, dass dieser der Empfänger dieser Mittel ist; oder
    • anderen Tatsachen, die der Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers zugrunde liegen.

Öffentliche Zugänglichkeit des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird als nicht öffentliches Register bei einem Registergericht errichtet.

Die Angaben aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer werden nicht öffentlich zugänglich sein. Der teilweise Auszug im begrenzten Umfang der Angaben kann einer Person ausgehändigt werden, die ihr Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung von besonderen Straftaten verbunden mit der Legalisierung der Erträge aus Straftaten und aus Terrorismus nachweist.

Weiter wird ein Fernzugriff auf das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für konkrete Subjekte (z.B. verpflichtete Personen gemäß dem AML-Gesetz, Analytisches Finanzamt, Strafverfolgungsbehörden, Steuerverwaltung oder Verwaltungen für Gebühren oder andere ähnliche Geldleistungen, Tschechische Nationalbank usw.) ermöglicht. Erwähnenswert ist die Tatsache, dass ein solcher Zugriff nur ermöglicht wird, wenn die Identität der konkreten natürlichen Personen, die auf die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zugreifen, feststellbar ist.

Eintragung der Angaben im Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Obwohl die Frist für die Meldung der Angaben im Register der wirtschaftlichen Eigentümer aus dem Wortlaut der Novelle des AML-Gesetzes nicht eindeutig bestimmbar ist, überwiegt die Auslegung, dass die bestehenden, im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen verpflichtet sind, die betreffenden Angaben beim Register der wirtschaftlichen Eigentümer bis zum 1. Januar 2019 zu melden. Bei einer Änderung ist das registrierte Subjekt verpflichtet, eine solche Änderung unverzüglich zu melden. Mit der Eintragung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer werden wir uns auf unserer Internetseite in einem gesonderten Artikel befassen.

 

Änderung des Vergabegesetzes

Ab dem 1. Januar 2018 ist der Auftraggeber verpflichtet, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer des ausgewählten Lieferanten, sofern der Lieferant eine juristische Person ist, direkt aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln und die ermittelten Angaben in den Ausschreibungsunterlagen anzuführen. Nur wenn die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht ermittelt werden können, ist der Auftraggeber berechtigt, den ausgewählten Lieferanten zur Mitteilung der Identifikationsdaten aller Personen, die dessen wirtschaftliche Eigentümer sind, und zur Vorlage von Dokumenten, aus denen sich das Verhältnis aller solchen Personen zum Lieferanten ergibt, aufzufordern.

[1] Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

[2] Gesetz Nr. 36/2016 Sb.

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