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Modernisierung der Gesundheitsdienste

Das Gesundheitsministerium der Slowakischen Republik schlägt vor, das Gesetz Nr. 576/2004 Z.z. über die Gesundheitspflege, Dienste in Verbindung mit der Erbringung der Gesundheitspflege zu ändern und zu ergänzen, und zwar insbesondere im Bereich der Führung der Gesundheitsdokumentation in Form von elektronischen Gesundheitskarten und elektronischen Gesundheitspässen.

Die Änderung soll die spezialisierte ambulante Pflege effizienter machen und dadurch deren Erreichbarkeit und Fachniveau verstärken, z.B. durch Erweiterung der Erfordernisse der schriftlichen Empfehlung des Allgemeinarztes, auf deren Grundlage die spezielle ambulante Pflege erbracht wird. Die Verbindung soll durch Elektronisierung der Gesundheitspflege, und zwar im Einzelnen im bevorzugten Verstehen der elektronischen Gesundheitsdokumentation bestehen. Die Empfehlung des Allgemeinarztes zur spezialisierten ambulanten Pflege wird in erster Reihe in elektronischer Form in den elektronischen Gesundheitspass erstellt, und nur wenn die elektronische Form nicht möglich ist, der Fall dringend ist oder es als geeignet erscheint, wird die Empfehlung handschriftlich erstellt.

Ähnliche Änderungen betreffen auch die Unterbringung in einem Pflegeheim und Empfehlung des behandelnden Arztes zur Aufnahme in ein Pflegeheim, wo die gewünschten Angaben - mit identisch spezifizierten Ausnahmen - auch in erster Reihe elektronisch erfasst werden sollen.

Eine Neuigkeit stellt auch die Dokumentation der Angaben im elektronischen Gesundheitspass dar, der u.a. Bestandteil der Evidenz des Nationalen Gesundheitsinformationssystems ist und die Arbeit mit Informationen im Gesundheitsbereich bezweckt.

Die Novelle des Gesetzes soll am 1. Januar 2018 wirksam werden.

Zurzeit befindet sich im Gesetzgebungsverfahren auch ein Gesetzesentwurf, der neue legale Definitionen einführen will, welche in der Rechtsregelung bisher fehlen, wie z.B. ambulanter Notdienst oder zahnärztlicher Notdienst, und zwar in Folge der Reorganisation des Systems der Erbringung der Gesundheitspflege, zusammen mit der Verankerung der Formen, in denen der ambulante Notdienst ausgeführt wird.

Die Änderungen wirken sich u.a. auch auf das Gesetz Nr. 577/2004 Z.z. über den Umfang der aus der öffentlichen Krankenversicherung gezahlten Gesundheitspflege und über Erstattungen für mit der Erbringung der Gesundheitspflege zusammenhängende Dienste aus, wo der neu definierte ambulante Notdienst sowie der Pflegeheim-Notdienst enthalten ist, und zwar im Rahmen der Befreiung des Versicherten von der Zahlungspflicht bei gesetzlich vorgesehenen Umständen, wie z.B. bei Erbringung der Gesundheitspflege unmittelbar nach der Entstehung eines Unfalls (nicht jedoch wenn ein solcher Unfall durch Alkohol, einen anderen Suchtstoff oder ein Arzneimittel, welches in einer vom Arzt nicht empfohlenen Art und Weise genommen wurde, verursacht wurde) oder wenn die Erbringung der Gesundheitspflege mehr als zwei Stunden gedauert hat oder wenn der Patient anschließend in ein Pflegeheim aufgenommen wurde sowie im Falle eines mündigen Kindes, falls der Antrag auf Gesundheitspflege von einem Institut gestellt wird, in dem das Kind aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder Organ des sozialrechtlichen Kinderschutzes und der sozialen behördlichen Aufsicht untergebracht wurde.

Eine der Transformationen wird auch die Regelung der Höhe der Erstattung der erbrachten Gesundheitspflege sein. Entgegen der ursprünglichen Fassung, wo die Höhe durch den Verweis auf eine besondere Regierungsanordnung festgelegt wurde, legt die Gesetzesnovelle die Höhe der Erstattung unmittelbar fest, um die vorherige Mehrdeutigkeit auf praktischer Ebene zu beheben.

Eine Verankerung von neuen Definitionen machte auch die Regelung der Organisationsgrundlage des ambulanten Notdienstleisters erforderlich, und zwar durch das Gesetz Nr. 578/2004 Z.z. über Gesundheitsdienstleister, Gesundheitsmitarbeiter, Berufsorganisationen im Gesundheitswesen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze, sowie durch Bestimmungen zur Regelung des Erlasses von Betriebsgenehmigungen, der Erfordernisse, die dem Antrag auf Erlass der Betriebsgenehmigung beizufügen sind, des Auswahlverfahrens über den Erlass der Genehmigung sowie des Erlöschens der Genehmigung.

Der Gesetzesentwurf enthält erneut eine Lösung der sog. nicht berechtigten Zahlungen der Patienten. Er führt Sanktionen in Form der Auferlegung einer Geldbuße an Subjekte ein, die gesetzeswidrig Leistungen von Patienten für die Bestellung einer Untersuchung oder für die Erbringung der Gesundheitspflege fordern, obwohl diese Leistungen vollständig aus der öffentlichen Krankenversicherung erstattet werden. Dies betrifft nicht nur die Gesundheitsdienstleister, sondern jegliche Dritte. Durch die Regelung sollen Beschränkungen verhindert werden, in deren Folge die Erreichbarkeit der Gesundheitspflege erschwert war. Andererseits wird der Patient nicht daran gehindert, Dienste in Anspruch zu nehmen, die gemäß dem Gesetz Nr. 576/2004 Z.z nicht unter die Dienste der Erbringung der Gesundheitspflege fallen, was bedeutet, dass der Patient sich freiwillig entscheiden kann, ob er mit einem externen Unternehmen einen Vertrag abschließt, dessen Gegenstand jegliche von der Erbringung der Gesundheitspflege unabhängige Dienste sein werden, und diese Dienste auch zahlt. Die Gesetzesbegründung nennt Beispiele von konkreten Dienstleistungen, wie Callcenter, Patient-Management und SMS-Benachrichtigung.

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