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Kodifizierung des Baurechts

Am 24.06.2019 verabschiedete die Regierung die sachliche Absicht des neuen Baugesetzes,[1] die Anfang Februar zum Anhörungsverfahren vorgelegt wurde. Die Kodifizierung des Baurechts ist Bestandteil des Plans der Gesetzgebungsarbeiten der Regierung für 2019, der deklarierte Hauptzweck der Kodifizierung liegt in der Vereinfachung und Beschleunigung des Bauwesens.

Gegen die verabschiedete sachliche Absicht erhob sich jedoch bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens eine starke Kritikwelle, und zwar z.B. seitens einiger Akademiker,[2] der Tschechischen Kammer der im Bauwesen tätigen autorisierten Ingenieure und Techniker [3] oder des Obersten Verwaltungsgerichts.[4]

Hauptneuigkeiten, die die sachliche Absicht in das Baurecht bringt, sind institutionelle Veränderungen, Elektronisierung der Agenda, Veränderungen sowohl im Bereich der Bebauungsplanung als auch im Rahmen der Genehmigung der Bauten. Die Absicht sieht auch Veränderungen in der gerichtlichen Prüfung vor.

Institutionelle Veränderungen

Die verabschiedete sachliche Absicht sieht ein ganz neues zweigliedriges System der Baubehörden vor, deren Aufgabenbereich nicht mehr unter Gemeinde- oder Bezirksbehörden fallen sollte. An der Spitze sollte die neu errichtete Oberste Baubehörde stehen. Den Baubehörden wäre die umfassende Bauagenda anvertraut, und zwar einschließlich von Sonderbauten nach den Teilgesetzen (welche die einzelnen Teilbereiche regeln) (d.h. einschließlich von Wasser-, Flug-, Eisenbahn- oder Straßenbauwerken).

Stellung der betroffenen Verwaltungsstellen

Eine weitere bedeutende Änderung ist die beantragte Beschränkung der Beteiligung der betroffenen Verwaltungsstellen, die sachliche Absicht sieht nämlich im erheblichen Maße die Integration der Agenda einiger betroffenen Stellen in die Tätigkeit der Baubehörden [5]  oder die ersatzlose Aufhebung einiger Agenden vor. Die Erwiderungen der betroffenen Stellen sollten weiterhin nicht die Form einer verbindlichen Stellungnahme haben, d.h. diese sollten weiterhin nicht als verbindliche Unterlage für das Verfahren dienen und die Baubehörde könnte eine Entscheidung im Widerspruch zu dieser Erwiderung erlassen. Dieser Vorschlag wird von der Fachöffentlichkeit wiederum stark kritisiert, da er Raum für den Eigenwillen schafft und folglich das Recht der Beteiligten auf ein rechtes Verfahren beschränken kann.

Bebauungsplanung

Die sachliche Absicht sieht auch eine konzeptionelle Veränderung der Bebauungsplanung vor, indem sie die Einführung eines Bebauungsentwicklungsplans als allgemein verbindliches Instrument für die landesweite Bebauungsplanung vorschlägt und außerdem auch die Rechtsform der bebauungsplanerischen Unterlagen verändern will. Auf Landesebene schlägt sie die Form einer Regierungsverordnung vor, auf der Ebene der selbstverwalteten Gebietseinheiten will sie dann Maßnahmen mit allgemeinem Charakter durch allgemein verbindliche Bekanntmachungen ersetzen. Eine solche Veränderung würde den Kreis der Personen, die sich im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung verteidigen könnten, wesentlich beschränken, was der sachlichen Absicht vorgeworfen wird.

Schnelleres Verfahren?

Zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens sollen insbesondere die Einführung eines einheitlichen Bebauungs- und Bauverfahrens, Elektronisierung der Agenda oder automatisch generierte Genehmigung der Bauten dienen.

Die sachliche Absicht schlägt vor allem die Integration aller Alternativen des Bebauungs- und Bauverfahrens sowie der zusammenhängenden Umweltverträglichkeitsprüfung in ein einziges Verfahren vor, für das sie unüberschreitbare Fristen für die Erwiderung der Beteiligten oder der betroffenen Verwaltungsstellen vorschlägt. Das Ergebnis soll dann eine einzige Entscheidung sein.

Zur Beschleunigung des ganzen Verfahrens wird weiter die Einführung der Formulare für elektronische Eingaben vorgeschlagen. Die sachliche Absicht rechnet mit der Errichtung eines einheitlichen Informationssystems, in das die Eingaben sowie die zusammenhängenden Unterlagen gespeichert wären, und zwar mit der Maßgabe, dass sich die Veröffentlichung im Rahmen eines solchen Systems auf den Fristlauf auswirken würde.

Stark kritisiert ist die geplante Einführung der automatisch generierten Baugenehmigung in Fällen, in denen die Baubehörde die Entscheidung nicht in der gesetzten Frist erlassen würde. In solchen Fällen würde das Informationssystem selbst eine automatische Baugenehmigung generieren, die rein aus den vom Bauherrn vorgelegten Unterlagen ausgehen würde.

In Folge des erfolgten Anhörungsverfahrens bleibt die Regelung des derzeitigen Baugesetzes in Bezug auf die Notwendigkeit der Einholung der Einwilligung des Eigentümers gemäß § 184a des Gesetzes Nr. 183/2006 Sb., Baugesetz, i.d.g.F., zum Schluss bestehen. Der Grund ist eine starke Kritik des ursprünglichen Vorschlags zur strikten Unterteilung der privat- und öffentlich-rechtlichen Aspekte des Bauwesens. Die sachliche Absicht sah ursprünglich vor, die Pflicht zur Vorlage der Einwilligung des Eigentümers zur Ausführung des Baus auf seinem Grundstück an die Behörde im Rahmen des Bauverfahrens entfallen zu lassen.

Die sachliche Absicht rechnet gleichzeitig mit dem Institut der Vorabinformation, die bei Wahrung der Bedingungen für die Dauer von 2 Jahren Bedingungen garantieren sollte, unter denen der Bau durchgeführt werden kann, wer der Beteiligte des Bauverfahrens sein wird und welche Unterlagen vorzulegen sind. Bei Erfüllung der abgegrenzten Bedingungen kann die Baugenehmigung im Rahmen eines solchen Verfahrens die erste Handlung im Verfahren sein.

Prüfung der Entscheidung

Die sachliche Absicht stellte auch zahlreiche Veränderungen im Rahmen der Verwaltungs- und Gerichtsprüfung vor. Die Berufungsbaubehörde sollte neu die Pflicht haben, jeweils meritorisch zu entscheiden, d.h. die Sache kann nicht an die erstinstanzliche Behörde zum weiteren Verfahren zurückverwiesen werden. Auch Bezirksgerichte sollten im Rahmen der gerichtlichen Prüfung die Möglichkeit haben, die angefochtene Entscheidung zu ändern, d.h. die Entscheidung in der Sache selbst zu erlassen. Das neue Baugesetz soll gleichzeitig verbindlich Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsklage in Bausachen festlegen.

Inkrafttreten des neuen Baugesetzes?

Im Anschluss an die Verabschiedung der sachlichen Absicht im Juni wird jetzt der Paragraphen-Wortlaut des Gesetzes vorbereitet, dessen Vorlage an die Abgeordnetenkammer die Regierung für die erste Hälfte des Jahres 2020 vorsieht. Das Inkrafttreten des neuen Baugesetzes könnte nach der ursprünglichen Schätzung im Frühjahr 2021 eintreten, dieser Termin erscheint jedoch momentan nicht sehr realistisch. Aufgrund der starken Kritikwelle, von der bisher die sachliche Absicht der Kodifizierung des Baurechts begleitet wird, kann man im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses mit einer umfangreichen Debatte rechnen. Zu der endgültigen Form des neuen Gesetzes oder sogar zur dessen Verabschiedung führt daher noch ein langer Weg.

 

[1] Verfügbar unter: https://apps.odok.cz/veklep-detail?pid=KORNB95HSTNF

[2] https://ekolist.cz/cz/publicistika/nazory-a-komentare/petr-svoboda-a-kol.otevreny-dopis-vlade-proti-novemu-stavebnimu-zakona

[3] http://www.ckait.cz/content/rekodifikace-stavebniho-prava-kvapna-prace-bez-promyslene-analyzy-nazor-odborniku-ckait

[4] https://apps.odok.cz/attachment/-/down/ALBSB9RMTQYC

[5] Z.B. in den Bereichen Denkmalpflege, Schutz von Natur, Landschaft, Wald, Luft, öffentlicher Gesundheit usw.

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