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Handelsgesellschaften erwartet eine umfangreiche Gesetzänderung

Im Streben nach einer Verbesserung des Unternehmensumfelds in der Slowakei kam das Justizministerium der Slowakischen Republik mit einem Gesetzesentwurf zur Änderung und Ergänzung des Handelsgesetzbuchs und zahlreicher weiterer Gesetze im Zusammenhang mit Änderungen insbesondere in Verschmelzungen zur Neugründung und zur Aufnahme sowie Spaltung von Handelsgesellschaften, Regelung der Kapitalrücklagen und Schutz des Geschäftsgeheimnisses.

Das Ziel dieser Novelle ist insbesondere die Lösung der Anwendungsprobleme bei Kettenverschmelzungen oder Spaltungen, die mit der Umgehung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten bei Liquidationen von Gesellschaften und deren Insolvenz verbunden sind. Die Novelle sieht eine Erweiterung der Haftung der vertretungsbefugten Organe, Gesellschafter und Liquidatoren vor, womit auch die Einführung des Tatbestands der neuen Straftat der unlauteren Liquidation zusammenhängt. Die Novelle führt auch neue Institute und Begriffe ein, z.B. Haftung der herrschenden Person oder Abgrenzung der Kapitalrücklagen sowie einige neue Pflichten und Beschränkungen, welche Verschmelzungen von Gesellschaften betreffen, wie z.B. die Pflicht zur Aufstellung eines Prüferberichts.

Um den Schutz der Gläubiger der Gesellschaften, bzw. der abhängigen Gesellschaften zu erhöhen, führt die Novelle das Institut der Haftung der herrschenden Person ein, welches die Haftung der herrschenden Personen für durch Insolvenz der abhängigen Personen verursachten Schaden darstellt. Diese Haftung entsteht, soweit die abhängige Person in Insolvenz ist und die herrschende Person sich an der Entscheidung des Organs der abhängigen Person beteiligt, ohne die die abhängige Person nicht Insolvenz geraten wäre, bzw. soweit die herrschende Person zu einer solchen Entscheidung eine Weisung erteilt hat.

Die Abgrenzung der Kapitalrücklagen soll die Position des anderen Eigenkapitals der Gesellschaft klären. Eine Voraussetzung für die Bildung der Kapitalrücklagen ist eine Regelung im Gründungsvertrag oder in der Satzung und im Versammlungsbeschluss. Ein Beitrag zur Kapitalrücklage kann alles sein, was Gegenstand einer (Kapital-)Einlage sein kann, d.h. Geld- oder Sacheinlage. Beiträge, mit denen ein Vorteil bei der Gewinnverteilung verbunden ist, können nicht zurückgegeben werden, da der Vorteil bei der Gewinnverteilung an sich eine Form der Umgehung des Verbots der Verzinsung der Beiträge darstellt. Bei Kapitalrücklagen, die unter Aktionäre (Gesellschafter) verteilt werden können, legt der Gesetzesentwurf die Pflicht auf, einen Krisentest der Gesellschaft durchzuführen und die Notifizierungspflicht zu erfüllen.

Eine weitere Neuigkeit, die durch die Novelle eingeführt wird, ist die Pflicht, bei Eintragung oder bei Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des zuständigen Kreisgerichts die Einwilligung des Sozialversicherungsträgers zu der jeweiligen Eintragung oder Löschung vorzulegen.

Erwähnenswert ist auch die vorgeschlagene Präzisierung und Erweiterung der Definition des Tatbestands der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses, wo vorgeschlagen wird, unter die Gruppe der Verletzungen unbefugte Handlungen in Form von Erlangung, Nutzung oder Zugänglichmachung des Geschäftsgeheimnisses zu ergänzen, Es handelt sich dabei um keine taxative, sondern lediglich um eine demonstrative Aufschlüsselung, da die Novelle unter die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses auch andere Handlungen aufnimmt, die dem Grundsatz des ehrlichen Geschäftsverkehrs entgegenstehen.Die vorgeschlagenen Änderungen des Handelsgesetzbuchs berühren auch das Konkurs- und Restrukturierungsgesetz, insbesondere im Streben nach der Lösung einiger Probleme der Anwendungspraxis, wie z.B. durch den Vorschlag, die Rechtsregelung des Tatbestands des Schadensersatzes bei Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Konkursantrags, oder Antrag auf Feststellung des Gerichtsstandes durch eine rückwirkende Regel.

Die Novelle berührt u.a. auch das Bankgesetz und das Einkommensteuergesetz. Meistens handelt es sich jedoch um bloße Übertragung der vorgeschlagenen Änderungen im Handelsgesetzbuch. Im Einkommensteuergesetz wird eine Definition der Einlage ergänzt, unter der nun sowohl Geld- und Sacheinlage in das Stammkapital als auch Geld- und Sachbeitrag zur Kapitalrücklage zu verstehen ist. Nach einer Übergangsbestimmung gilt als Einlage auch die Kapitalerhöhung aus dem Gewinn nach Steuern, wenn es sich um einen Gewinnanteil (Dividende) handelt, welcher für einen Besteuerungszeitraum ausgewiesen wurde, für den der ausgewiesene Gewinnanteil kein Steuergegenstand war. Im Anschluss an die vorgeschlagene Regelung der Kapitalrücklagen wird auch die steuerliche Auswirkung der Kapitalrücklage auf die Einkommensteuer geregelt.

Der Termin des Wirksamwerdens der Novelle wurde für den 1. Januar 2018 vorgeschlagen.

Für nähere Informationen und Auswirkungen dieser Novelle auf geplante Transaktionen wenden Sie sich bitte an JUDr. Michal Hulena und Mgr. Vladimír Kordoš, LL.M., Partner der Kanzlei Konečná & Zacha in Bratislava.

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