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Gesetz über das Verbraucherschiedsverfahren

Bereits seit mehreren Monaten (seit dem 1. Januar 2015) findet in der Slowakei die neue Regelung der Schiedsverfahren in verbraucherrechtlichen Streitigkeiten Anwendung, und zwar aufgrund des Gesetzes Nr. 335/2014 Z.z. über das Verbraucherschiedsverfahren. Das Gesetz ist auch Reaktion auf einige Probleme, die mit der schwächeren Position der Verbraucher verbunden sind und die in Vergangenheit im Wege der durch die Gerichtspraxis zugelassenen Prüfung der materiellen Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche im Laufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens und im Wege der Nichterteilung der Genehmigung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung gelöst wurden. Das betreffende Gesetz schöpft inhaltlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und aus der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Das Gesetz findet auf Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Verbraucher Anwendung, die sich aus einem Verbrauchervertrag ergeben oder damit zusammenhängen, wobei auf Definitionen dieser Subjekte das Bürgerliche Gesetzbuch Anwendung findet. Zu den wichtigsten Rechtsmechanismen der Regelung, die in dem betreffenden Gesetz enthalten sind, gehören:

 

Arbitrabilität

Im Verbraucherschiedsverfahren können kraft Gesetzes nur verbraucherrechtliche Streitigkeiten entschieden werden, in denen eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen werden kann. Gegenstand des Verbraucherschiedsverfahrens können daher auch Streitigkeiten über die Feststellung sein, ob ein Recht gegeben ist oder nicht, jedoch nur im Falle, dass der Kläger der Verbraucher ist. Das Gesetz grenzt die Arbitrabilität auch negativ ab, indem es festlegt, dass in einem Verbraucherschiedsverfahren keine Streitigkeiten über Entstehung, Veränderung oder Erlöschen des Eigentumsrechts und anderer dinglicher Rechte an Immobilien, Streitigkeiten über den Personenstand, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vollstreckungstiteln und Streitigkeiten, die im Laufe eines Konkurs- und Restrukturierungsverfahrens entstanden sind oder damit zusammenhängen.

Verbraucherschiedsvertrag

Im Unterschied zu der allgemeinen Regelung der Schiedsgerichtsbarkeit kann im Verbraucherschiedsverfahren die Kompetenz des Schiedsgerichts ausschließlich durch einen gesonderten Schiedsvertrag und nicht durch die im Verbrauchervertrag enthaltene Klausel begründet werden. Der Verbraucherschiedsvertrag stellt eine Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Verbraucher darüber dar, dass die verbraucherrechtlichen Streitigkeiten unter ihnen durch ein Verbraucherschiedsgericht entschieden werden, das in dem durch das Justizministerium der Slowakischen Republik geführten Verzeichnis eingetragen ist und das gleichzeitig im Verbraucherschiedsvertrag bestimmt ist.

Der Verbraucherschiedsvertrag muss schriftlich sein, inhaltlich und formal abgetrennt vom Verbrauchervertrag, und darf keine Abmachungen enthalten, die nicht mit dem Verbraucherschiedsverfahren zusammenhängen. Die Schriftform des Verbraucherschiedsvertrags gilt auch dann als eingehalten, wenn der Vertrag mit elektronischen Mitteln abgeschlossen wurde, die die Erfassung seines Inhalts und Identifikation der Parteien des Verbraucherschiedsvertrags ermöglichen. Das Gesetz regelt die Erfordernisse des Verbraucherschiedsvertrags erstens positiv und zweitens negativ.

Zu den obligatorischen Erfordernissen gehören (i) Identifikationsangaben der Vertragsparteien, im Umfang Unternehmensname, Sitz, Identifikationsnummer des Lieferanten und Name, Familienname, Wohnsitz des Verbrauchers, (ii) Bezeichnung des Verbrauchervertrags oder der Verbraucherverträge, auf die der Verbraucherschiedsvertrag sich im Falle von Streitigkeiten aus diesem Verbrauchervertrag oder den Verbraucherverträgen bezieht, (iii) Bezeichnung des ständigen Schiedsgerichts unter Angabe des Namens und des Sitzes, (iv) Websitz des ständigen Schiedsgerichts, an dem die Geschäftsordnung des ständigen Schiedsgerichts veröffentlicht ist, sowie aktuelle Identifikationsangaben und Informationen und Adresse für die elektronische Kommunikation und (v) Belehrung nach dem in der Anlage zum Gesetz angeführten Muster, die die Charakteristik und den Verlauf des Schiedsverfahrens enthält. Zu den gesetzlichen Verboten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Verbraucherschiedsvertrags gehört die Bedingung, dass (i) der Verbraucherschiedsvertrag keine Vereinbarung über die Person des konkreten Schiedsrichters enthalten darf und dass (ii) der Abschluss des Verbrauchervertrags nicht vom Abschluss des Verbraucherschiedsvertrags abhängig gemacht werden darf.

Unter Abgrenzung der Folgen der Ungültigkeit legt das Gesetz fest, dass wenn der Verbrauchervertrag ungültig ist, der damit zusammenhängende Verbraucherschiedsvertrag auch ungültig wird, wenn der Grund der Ungültigkeit des Verbrauchervertrags sich auf den Verbraucherschiedsvertrag bezieht. Treten die Vertragsparteien vom Verbrauchervertrag zurück oder beenden sie diesen in einer anderen Art und Weise, so betrifft dieser Rücktritt nicht den Verbraucherschiedsvertrag, falls die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren. Das Gesetz legt auch die Pflicht des Lieferanten fest, der wiederholt einen Verbraucherschiedsvertrag mit Verbrauchern abschließt oder dessen Abschluss an seinem Websitz oder in Urkundenform in Räumen, in denen der Abschluss der Verbraucherverträge erfolgt, anbietet, vor dem Abschluss des Verbraucherschiedsvertrags die Verbraucher im Umfang der gesetzlichen Belehrung, die dem Verbraucherschiedsvertrag beizufügen ist, aufzuklären.

Möglichkeit des Verbrauchers zur Durchsetzung von Rechten beim allgemeinen Gericht

Abweichend von der allgemeinen Regelung der Schiedsgerichtsbarkeit beschränkt der Schiedsvertrag im Verbraucherschiedsverfahren nicht das Recht des Verbrauchers, sich an das allgemeine Gericht zu wenden. Der Verbraucher kann trotz dem abgeschlossenen Verbraucherschiedsvertrag sein Recht durch die Klageerhebung beim Gericht begehren und weder der Lieferant noch sein Anwalt kann sich wirksam auf die mangelnde Kompetenz des Gerichts berufen, es sei denn, in der Sache wurde bereits früher das Verbraucherschiedsverfahren eröffnet. Als eröffnet gilt das Verfahren dabei mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherschiedsverfahrens an den Verbraucher. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf den Lieferanten, der sich im Falle der Existenz des Schiedsvertrags ausschließlich an das Schiedsgericht wenden kann.

Kontrolle der Tätigkeit der Schiedsrichter und der Schiedsgerichte

Das Gesetz sieht die Führung eines Verzeichnisses der Schiedsrichter und eines Verzeichnisses der ständigen Schiedsgerichte durch das Justizministerium der Slowakischen Republik vor. Die gesetzliche Regelung spezifiziert die Eignung des Schiedsrichters zur Eintragung im Verzeichnis der Schiedsrichter, zur Ausübung der Funktion des Schiedsrichters sowie die Prüfung der fachlichen Eignung des Schiedsrichters und befasst sich auch mit der Weiterbildung der Schiedsrichter. Abgegrenzt ist auch die Kompetenz, über die Zulassung zur Errichtung des ständigen Schiedsgerichts zu entscheiden, die an den Errichter gestellten Anforderungen und die inhaltlichen Erfordernisse des Statuts und der Geschäftsordnung des ständigen Schiedsgerichts. Laut dem öffentlich zugänglichen, durch das Justizministerium geführten Verzeichnis üben zurzeit die Tätigkeit 8 ständige Schiedsgerichte und 52 Schiedsrichter aus. Das Gesetz regelt auch weitere Aufklärungspflichten der ständigen Schiedsgerichte. Das Gesetz gibt dem Justizministerium der Slowakischen Republik die Befugnis, Beschwerden gegen die Vorgehensweise der Schiedsrichter nachzugehen und daraus deren disziplinäre Verantwortung abzuleiten.

Einige Spezifika des Verbraucherschiedsverfahrens

Kern des prozessualrechtlichen Schutzes der Verbraucherrechte im Schiedsverfahren geht von der Philosophie des Schutzes der schwächeren Partei aus und zeigt sich erheblich (i) in der Abgrenzung des anwendbaren Rechts, (ii) im Verbot der Gebührenerhebung für eine Prozesshandlung des Verbrauchers, (iii) in der Pflicht der ständigen Schiedsgerichte zur Prüfung der unakzeptablen Vertragsbedingungen oder (iv) im Verbot, gegen den Verbraucher eine einstweilige Verfügung zu erlassen oder im summarischen Verfahren zu entscheiden. Besonders wichtige Regel ist, dass das ständige Schiedsgericht verpflichtet ist, auch ohne Antrag zu prüfen, ob der begehrte Anspruch nicht auf einer unakzeptablen Vertragsbedingung oder auf einer vertraglichen Abmachung begründet ist, die den Bestimmungen der allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucherrechte entgegensteht. Das ständige Schiedsgericht ist auch verpflichtet, auch andere Gründe der Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen, die das Gericht auch ohne Antrag berücksichtigen würde. Im Rahmen der Beweisführung gilt das für den Verbraucher günstigere Regime, das in die Pflicht jeglicher Person zur Vorlage von Urkunden oder anderen Beweismitteln oder zur Mitteilung von Informationen, wenn dies im Interesse des Schutzes der Rechte des Verbrauchers liegt, sowie in die Pflicht des jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zur Vorlage sämtlicher Beweismittel, die nicht in der Verfügungssphäre des Verbrauchers stehen und zum Vorteil seiner Beweissituation sein können, übertragen ist.

Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs

Mittel der Prüfung des Verbraucherschiedsspruchs ist, ähnlich wie bei der allgemeinen Regelung der Schiedsgerichtsbarkeit, die Klage auf Aufhebung des Schiesspruchs, die beim allgemeinen Gericht erhoben wird. Zu den Aufhebungsgründen gehören unter anderem auch einige Gründe, die für das Verbraucherschiedsverfahren spezifisch festgelegt sind und die - abweichend von der allgemeinen Regelung der Schiedsgerichtsbarkeit – die Tatbestands- und materiellrechtliche Prüfung des Schiedsspruchs – ermöglichen. Es handelt sich insbesondere um Fälle, in denen (i) im Verfahren der Tatbestand dadurch nicht richtig ermittelt wurde, dass das ständige Schiedsgericht die vorgelegten Beweise unrichtig auswegertet hat, die vorgeschlagenen Beweise nicht durchgeführt hat oder dem Verbraucher die Vorlage der Beweise nicht ermöglicht hat, und diese Verfehlung sich auf das Ergebnis der Streitigkeit auswirken konnte, wenn (ii) der Schiedsspruch den Beteiligten des Verbraucherschiedsverfahrens zu einer Leistung verpflichtet, die vom Charakter her objektiv unmöglich ist, aus rechtlicher Hinsicht unzulässig ist oder gegen gute Sitten verstößt, oder wenn (iii) der Schiedsspruch von einer unrichtigen rechtlichen Würdigung der Sache ausgeht. Die Frist zur Erhebung der Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs beträgt drei Monate nach der Zustellung der Klage an den Beteiligten. Diese Frist kann bei der Stellung eines Zwangsvollstreckungsantrags verlängert werden, damit der Beteiligte des Verbraucherschiedsverfahrens die betreffende Klage auch innerhalb der Frist zur Erhebung der Einwände gegen die Zwangsvollstreckung erheben kann. Der Verbraucher hat das Recht, die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs auf dem vorgeschriebenen Formular zu erheben, das in der Anlage des Gesetzes angeführt ist.

Einige zusammenhängende Änderungen der Exekutionsordnung

Das Gesetz führt ab seiner Wirksamkeit explizit für das Zwangsvollstreckungsgericht die Pflicht ein, vor dem Erlass des Auftrags zur Durchführung der Zwangsvollstreckung aufgrund einer in einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit erlassenen Schiedsentscheidung außer der Gesetzmäßigkeit des Antrags auf Erteilung des Auftrags zur Durchführung der Zwangsvollstreckung und des Antrags auf Durchführung der Zwangsvollstreckung auch zu prüfen, ob der Verbrauchervertrag die durch die Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen erfüllt, ob die Schiedsentscheidung in der verbraucherrechtlichen Streitigkeit durch einen Schiedsrichter erlassen wurde, der zu der Zeit des Verbraucherschiedsverfahrens im Verzeichnis der Schiedsrichter eingetragen war und zur Entscheidung der Schiedsstreitigkeiten berechtigt war, und vor einem Schiedsgericht, das zu der Zeit des Verbraucherschiedsverfahrens die Zulassung zur Entscheidung von Verbraucherstreitigkeiten hatte, und ob die Schiedsentscheidung vollstreckbar ist. Gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass jegliche der vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt ist, so lehnt das Zwangsvollstreckungsgericht den Antrag auf Erteilung des Auftrags ab.

Auch wird ein neuer Grund für die Einstellung der Zwangsvollstreckung eingeführt, der auf dem Umstand beruht, dass die Ausübung jegliches Vollstreckungstitels im Widerspruch zu der öffentlichen Ordnung stünde. Der Begriff der öffentlichen Ordnung wird – laut der Gesetzesbegründung – alle wesentlichen Fälle der Durchsetzung der Werte der guten Sitten und der Gerechtigkeit enthalten, die die Werte der Gesellschaft und der Verfassungs- und Rechtsordnung der Slowakischen Republik begründen.

Für die Zwecke einer mehr effizienten öffentlichen Kontrolle sieht das Gesetz mit Wirkung ab dem 01.07.2016 den öffentlichen Start des zentralen Exekutionsregisters vor. Sein Betreiber sollte die Slowakische Kammer der Gerichtsvollzieher sein und der Zugang darin wird gebührenpflichtig sein. Im Exekutionsregister werden Angaben zu jeder nicht rechtskräftig abgeschlossenen Zwangsvollstreckung in dem folgenden Umfang eingetragen – Bezeichnung und Aktenzeichen des Zwangsvollstreckungsgerichts, Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers, Bezeichnung des begehrten Anspruchs, mit dessen Eintreibung der Gerichtsvollzieher durch das Gericht beauftragt wurde, und Bezeichnung des Verpflichteten. Im Exekutionsregister werden auch erteilte Aufträge zur Durchführung der Zwangsvollstreckung, Beschlüsse über die Genehmigung des Aufschubs der Zwangsvollstreckung und Beschlüsse über die teilweise Einstellung der Zwangsvollstreckung eingetragen. Das Exekutionsregister enthält keine Angaben zu der Person des Berechtigten.

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