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DSGVO – Leitlinien zur Videoüberwachung

Der Europäische Datenschutzausschuss („EDSA“) hat im Juli dieses Jahres Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten mit Videogeräten veröffentlicht („Leitlinien“).[1] Diese erläutern und konkretisieren die Datenschutzanforderungen im Bereich der Videoüberwachung, welche durch die Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) gestellt werden.

Eine tschechische Arbeitsübersetzung[2] der Leitlinien wurde durch die Wettbewerbsschutzbehörde veranlasst. Derzeit liegt lediglich die Fassung für eine öffentliche Anhörung vor, zu der dem EDSA eventuelle Anmerkungen übermittelt werden konnten. Die endgültige Version der Leitlinien erwarten wir daher noch nicht, allerdings bringen wir Ihnen nun einen ersten Überblick.

In der Einleitung befassen sich die Leitlinien mit dem Geltungsbereich der DSGVO im Bereich der Videoüberwachung. Weiter spezifizieren sie, unter welchen Umständen die Verarbeitung der Videoüberwachung rechtmäßig ist und unter welchen Umständen nicht, konkretisieren die Erteilung der Einwilligungen zur Verarbeitung im Falle der Videoüberwachung (z.B. im Arbeitsumfeld) und befassen sich auch mit der Kategorisierung der verarbeiteten personenbezogenen Daten und den Bewertungskriterien für Videoaufnahmen.

Ziemlich breit behandelt der EDSA die Rechte der Betroffenen und die Pflichten der Verantwortlichen. In diesem Teil beschreiben seine „Guidelines“ die technischen Anforderungen an die Videogeräte, die Fristen für die Speicherung und Löschung der Aufnahmen oder der personenbezogenen Daten, die Informationspflicht, die Sicherheitsanforderungen u. a. Zum Schluss befasst sich der Text mit der Pflicht der Verantwortlichen zur Beurteilung der Auswirkung auf den Datenschutz. Es bleibt noch zu erwähnen, dass die Leitlinien reichlich durch praktische Beispiele ergänzt sind.

Wir werden die weitere Entwicklung für Sie im Auge behalten.

 

[1] Die englische Originalfassung hier.

[2] Die tschechische Arbeitsübersetzung hier.

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