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Eintragung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Tschechien

Wie wir bereits auf unserer Webseite[1] informiert haben, wurde in der Tschechischen Republik mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 das Register der Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern errichtet (nachfolgend auch nur das „Register der wirtschaftlichen Eigentümer“). In diesem Artikel finden Sie kurze Informationen zu der Art und Weise der Eintragung der Informationen zum sog. wirtschaftlichen Eigentümer der im öffentlichen Register eingetragenen juristischen Personen und Treuhandfonds im Register der wirtschaftlichen Eigentümer und somit zur Erfüllung der durch das Registergesetz festgelegten Pflicht. [2]

Eintragungsvorgang

Die Pflicht zur Stellung des Eintragungsantrags hat der betreffende Treuhandfonds oder die betreffende juristische Person. In der Praxis wird somit der Antrag für die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen insbesondere von ihren Vertretungsorganen, d.h. Geschäftsführern bei einer GmbH, Vorstandsmitgliedern bei einer AG und Gesellschaftern bei einer OHG und KG gestellt. Der Antrag ist ohne unnötige Verzögerung nach der Entstehung der maßgebenden Tatsache zu stellen. Für die Eintragung durch das Registergericht steht auf der Internetseite des Justizministeriums ein Formular zur Verfügung, das nur elektronisch ausgefüllt werden kann. Das ausgefüllte Formular wird dann beim Registergericht entweder in Urkunden- oder in elektronischer Form eingereicht.

Die eigentliche Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers wird vom örtlich zuständigen Registergericht durchgeführt, nämlich dem Bezirksgericht (bzw. Stadtgericht in Prag), in dessen Bezirk sich der Sitz der juristischen Person oder der Sitz oder Wohnsitz des Treuhänders befindet. Der Inhalt des Eintragungsantrags wird lediglich aus formaler Sicht beurteilt, die einzutragenden Angaben werden somit weder geprüft noch wird das Maß des Nachweises der einzutragenden Angaben gewertet. Das Registergericht trägt die Angaben im Register der wirtschaftlichen Eigentümer ohne Erlass einer Entscheidung innerhalb von fünf Werktagen nach dem Tag ein, an dem ihm der Antrag auf Eintragung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zugestellt wurde. Die Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers kann neben dem Registergericht auch ein Notar in Form der sog. direkten Eintragung durchführen, und zwar ohne unnötige Verzögerung nach der Einreichung des Eintragungsantrags. Für die Eintragung wird eine Gebühr von 1.000,- CZK erhoben, die im öffentlichen Register vor dem 1. Januar 2018 eingetragenen Personen sind jedoch von dieser Gebühr bis zum 31. Dezember 2018 befreit.

Einzutragende Angaben

Im Register der wirtschaftlichen Eigentümer werden zum wirtschaftlichen Eigentümer dessen Name, Aufenthaltsadresse (ggf. Wohnsitz, falls dieser vom Aufenthaltsort abweicht), Geburtsdatum, Personenkennzahl (soweit zugeteilt), Staatsangehörigkeit sowie Angabe zum Anteil an Stimmrechten, Anteil an auszuschüttenden Mitteln, oder andere Tatsachen eingetragen, in Abhängigkeit davon, welche dieser Tatsachen der Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers zugrunde liegt. Die Gesetze legen keine taxative Aufschlüsselung der zum Nachweis der einzutragenden Tatsachen zum wirtschaftlichen Eigentümer fest, es gibt lediglich die allgemeine Pflicht zum Nachweis der einzutragenden Tatsachen durch entsprechende Urkunden. Laut der Begründung des AML-Gesetzes können solche Tatsachen z.B. durch eine eidesstaatliche Versicherung nachgewiesen werden.

Drohende Sanktionen

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist nicht öffentlich zugänglich und stellt auch kein öffentliches Register im Sinne des Registergesetzes dar, in Folge dessen zurzeit für die Nichtdurchführung der Eintragung im Register keine direkten Sanktionen drohen (Geldbuße oder Auflösung der Gesellschaft). Trotzdem ist es anzuführen, dass die Nichtdurchführung der Eintragung negative Folgen im Kontext anderer Rechtsvorschriften, z.B. des AML-Gesetzes[3] (die Geschäfte können von der verpflichteten Person als verdächtig ausgewertet werden, ggf. lehnt die verpflichtete Person die Geschäftsabwicklung ab), des Vergabegesetzes[4] (Ausschluss des Lieferanten von der Teilnahme am Vergabeverfahren) oder des Insolvenzgesetzes[5] auslösen kann.

[1] Register der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in der Tschechischen Republik ab dem 1. Januar 2018

[2] Gesetz Nr. 304/2013 Sb., über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen

[3] Gesetz Nr. 253/2008 Sb., über einige Maßnahmen gegen die Legalisierung der Erträge aus Straftaten und Terrorismusfinanzierung

[4] Gesetz Nr. 134/2016 Sb., über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen

[5] Gesetz Nr. 182/2016 Sb., über die Insolvenz und die Arten deren Beilegung (Insolvenzgesetz)

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