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Das Verfassungsgericht hat den sog. zweiten Restitutionspunkt aufgehoben

Das Verfassungsgericht hat in seinem Spruch vom 19. Juni 2018 zugunsten des Entwurfs entschieden, der die Beteiligten aller bisher nicht abgeschlossenen Restitutionsverfahren schützt. Das Plenum des Verfassungsgerichts hat über den sog. zweiten Restitutionspunkt verhandelt, was eine Gruppe von gesetzlichen Regelungen ist, die den Vorgang der Auseinandersetzung von offenen Restitutionsansprüchen beschleunigen sollen. Diese Rechtsregelung bestand an sich in der Legitimierung des Mechanismus, der laut Ansicht des Verfassungsgerichts unterschiedliche Bedingungen für Restituierte schafft, bei denen es bisher nicht gelungen war, das Verwaltungsverfahren abzuschließen, gegenüber denjenigen, bei denen die Rückgabe des Grundstücks oder eine Entschädigung durch Zuweisung eines staatlichen Grundstücks bereits in Vergangenheit erfolgt war. Die ursprüngliche Absicht der Regierung und des Staatlichen Grundstücksamtes lag darin, die Restitutionsansprüche nicht mehr naturell beizulegen und stattdessen auf die ausschließliche Form einer finanziellen Entschädigung einzugehen. Dadurch würde es jedoch zur Teilung der Rechte der Restituierten im Rahmen einer sonst vergleichbaren Gruppe berechtigter Personen kommen, was das Verfassungsgericht als gesetzwidrig befunden hat.

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